Fortschreibung Jugendförderplan 2017 / 2018
Zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die in den §§ 11-14 SGB VIII und §§ 16-19 ThürKJHAG näher bestimmt sind. Dabei ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, entsprechende Angebote der Jugendarbeit zu unterbreiten.