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Fortschreibung Jugendförderplan 2017 / 2018

Zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören die Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die in den §§ 11-14 SGB VIII und §§ 16-19 ThürKJHAG näher bestimmt sind. Dabei ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, entsprechende Angebote der Jugendarbeit zu unterbreiten.

Weitere Informationen zum Vorhaben

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit stehen dabei unter dem Finanzierungsvorbehalt des § 74 Abs. 3 SGB VIII, wonach über die Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu entscheiden ist. Allerdings besteht gleichzeitig die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 79 SGB VIII, dass von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ein angemessener Anteil für Jugendarbeit zu verwenden ist.
Zur Erfüllung der Pflichtaufgaben ist gemäß §§ 79, 80 SGB VIII, 16 ThürKJHAG eine entsprechende Planung mit dem Ziel der  Bedarfsdeckung durchzuführen. Die freien Träger der Jugendhilfe haben dabei nach § 12 ThürKJHAG des Recht, in die Planung einbezogen zu werden und eigene Planungsvorschläge zu unterbreiten. Die Erarbeitung des Kinder- und Jugendförderplanes gehört zum Aufgabenbereich des Jugendhilfeausschusses.

Letzter Beschluss zum Vorhaben

  • Beschlussvorlage 16/1113-BV - Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.12.2016 "Jugendförderplan 2017/2018"

Aktueller Bearbeitungsstand

Der Jugendförderplan hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2018.

Geplanter Zeitpunkt der Umsetzung / nächste Schritte

Die Fortschreibung wird im Jahr 2018 vorbereitet und dem Jugendhilfeausschuss im IV. Quartal 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Kosten soweit bezifferbar

Gesamtkosten der Maßnahme jeweils ca. 3.200.000 € für die Umsetzung der Maßnahmen in 2017 und 2018
Eigenanteil ca. 2.000.000 € für die Umsetzung der Maßnahmen in 2017 und 2018

Betroffenes Gebiet

Gesamtes Stadtgebiet

Schwerpunktmäßig betroffene Themen

Bildung / Wissenschaft
Kinder / Jugend / Familie

Bürgerbeteiligung

Formell: Ja.
Es erfolgte die Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 80 Abs. 3 SGB VIII.

Informell: Ja.
Im Herbst 2016 wurde eine Beteiligungsveranstaltung für Kinder und Jugendliche durchgeführt.

Aktualisierungsdatum

26.02.2019

Versionsnummer

1.1

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