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Kindertagesstättenbedarfsplan 2021/2022

Entsprechend § 80 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung verpflichtet, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Weitere Informationen zum Vorhaben

Letzter Beschluss zum Vorhaben

  • Beschlussvorlage Nr. 21/1158-BV - Beschluss des Stadtrates vom 23.03.2022 - "Kindertagesstättenbedarfsplan 2020/21"

Aktueller Bearbeitungsstand

Der Bedarfsplan wurde im Jahr 2021 unter der Berücksichtigung der Ergebnissse der Bevölkerungsprognose fortgeschrieben.

Geplanter Zeitpunkt der Umsetzung / nächste Schritte

Der Kindertagesstättenbedarfsplan gilt bis zum 31.07.2022, danach beginnt die Fortschreibung.

Kosten soweit bezifferbar

Gesamtkosten Haushaltsjahr 2021: 59,20 Mio. €
Maßnahmebezogene Einnahmen 2021: 28,05 Mio. €
Eigenanteil Haushaltsjahr 2021: 31,15 Mio. €
Gesamtkosten Haushaltsjahr 2022: 60,63 Mio. €
Maßnahmebezogene Einnahmen 2022: 27,79 Mio. €
Eigenanteil Haushaltsjahr 2022: 32,84 Mio. €

Betroffenes Gebiet

Gesamtes Stadtgebiet

Schwerpunktmäßig betroffene Themen

Kinder / Jugend / Familie

Bürgerbeteiligung

Formell: Ja.
Der Stadtelternbeirat und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe wurden gem. § 80 Abs. 3 SGB VIII beteiligt.

Informell: Nein.
Eine informelle Beteiligung an der Fortschriebung ist ausgeschlossen.

Aktualisierungsdatum

31.05.2022

Versionsnummer

2.0

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