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Kindertagesstättenbedarfsplan 2022 / 2023

Entsprechend § 80 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung verpflichtet, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Weitere Informationen zum Vorhaben

Letzter Beschluss zum Vorhaben

  • Beschlussvorlage Nr. 23/1838-BV – Beschluss des Stadtrates vom 10.05.2023 - "Kindertagesstättenbedarfsplan 2022/23"

Aktueller Bearbeitungsstand

Der Bedarfsplan gilt für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023.

Geplanter Zeitpunkt der Umsetzung / nächste Schritte

Der Kindertagesstättenbedarfsplan wird im Jahr 2023 fortgeschrieben.

Kosten soweit bezifferbar

2022

Gesamtkosten: 63.300 T€
Maßnahmebezogene Einnahmen: 28.900 T€
Eigenanteil: 34.400 T€

2023

Gesamtkosten: 67.200 T€
Maßnahmebezogene Einnahmen: 28.000 T€
Eigenanteil: 39.200 T€

Betroffenes Gebiet

Gesamtes Stadtgebiet

Schwerpunktmäßig betroffene Themen

Kinder / Jugend / Familie

Bürgerbeteiligung

Formell: Ja.
Die Beteiligung erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (SGB VIII und ThürKiGaG).

Informell: Nein.
Eine informelle Beteiligung an der Fortschreibung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Aktualisierungsdatum

25.05.2023

Versionsnummer

1.0

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