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Lärmaktionsplan der Stadt Jena 2023 (Stufe 4)

Der Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2018 wird fortgeschrieben. Damit startet Jena in die mittlerweile vierte Runde der Lärmaktionsplanung. In den kommenden Monaten wird überprüft, wie der Verkehrslärm in unserer Stadt weiter reduziert werden kann. An diesem Prozess wird auch die Öffentlichkeit beteiligt.

Weitere Informationen zum Vorhaben

In der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, über einen Fragebogen Einschätzungen zu Lärmbelästigungen in ihrem Wohnumfeld und Vorschläge zur Lärmreduzierung zu geben. In der zweiten Phase können Hinweise und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gegeben werden.

Letzter Beschluss zum Vorhaben

  • Beschlussvorlage 23/2382-BV - Beschluss des Stadtrates vom 21.03.2024 "Lärmaktionsplan 2023 der Stadt Jena (Stufe 4)"
  • Beschlussvorlage 19/2203-BV - Beschluss des Stadtrates vom 20.03.2019 "Lärmaktionsplan 2018 der Stadt Jena"
  • Beschlussvorlage 13/2394-BV - Beschluss des Stadtrates vom 16.07.2014 "Lärmaktionsplan der Stadt Jena - Stufe 2"

Aktueller Bearbeitungsstand

Aus den Erkenntnissen der Befragung wurden im Rahmen der Lärmaktionsplanung konkrete Maßnahmen und Vorschläge für eine weitere Verringerung des Verkehrslärms in der Stadt Jena abgeleitet. Nach Prüfung aller eingegangenen Äußerungen entstand der Entwurf zum Lärmaktionsplan inklusive der Maßnahmenblätter. Die 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung findet in der Zeit vom 17.01. - 11.02.2024 statt. Hierbei konnten alle Interessierten Hinweise, Anregungen und Stellungnahmen zum Entwurf einreichen.

Geplanter Zeitpunkt der Umsetzung / nächste Schritte

Der Stadtrat hat den Lärmaktionsplan am 21.03.2024 beschlossen. Damit kann mit der Umsetzung der enthaltenen Maßnahmen begonnen werden.

Kosten soweit bezifferbar
-

Betroffenes Gebiet

Gesamtes Stadtgebiet

Schwerpunktmäßig betroffene Themen

Mobilität / Verkehr
Umwelt / Energie

Bürgerbeteiligung

Formell: Ja.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 47 BImschG durch die Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Aufstellung sowie die öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplans.

Informell: Nein.
Derzeit sind keine Gründe zu erkennen, die eine Beteiligung über das formelle Verfahren hinaus erfordern.

Aktualisierungsdatum

18.06.2024

Versionsnummer

2.0

Ihre Hinweise zum Vorhaben

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